Satzung vom 26.06.2002
Gründungsdatum am Do 04.07.2002
§ 1 Name und Sitz
Der Name der Interessen- und Werbegemeinschaft in Pocking/Rottal lautet:
Pocking Aktiv
mit Sitz in Pocking. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck
Der Verein soll durch Aktionen nach Außen das Image und die Attraktivität der Stadt Pocking steigern, mit dem Ziel, die Stadt Pocking als ?Marke? zu entwickeln, um langfristig einen positiven Effekt mit mehr Kunden und Gästefrequenz zu erhalten. Der Verein dient der Stadt zur Steigerung der Attraktivität des Tag- und Nachtlebens. Um einen möglichst großen Effekt für ansässige Unternehmer zu erhalten, sollen alle Unternehmen in der Stadt Pocking und deren Gemeinden in diesem Verein aufgenommen werden. Die Aktionen der Gemeinschaft dienen allen Unternehmen in Pocking. Sie beruhen auf Freiwilligkeit. Somit beruhen alle Aktionen auf eine langfristige Strategie, die den attraktiven Charakter der Stadt Pocking festigen soll. Es soll angestrebt werden, mit den Organen der Stadt intensiv und förderlich zusammenzuarbeiten. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt. Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an allen Aktionen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, dabei dürfen Sie Anträge stellen sowie das Stimmrecht ausüben. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge per Einzugsermächtigung und sonstige Leistungen an den Verein zu entrichten.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen der Stadt Pocking und deren Gemeinden werden, die die Ziele und Aufgaben des Vereins unterstützen. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand erworben, der über die Aufnahme entscheidet. Die Aufnahme soll nur erfolgen, wenn der Bewerber bereit und geeignet erscheint, den Zweck des Vereins zu verfolgen und sich in den Verein einzugliedern. Vor der Aufnahme soll jeder Bewerber auf die Bestimmungen der geltenden Satzung und die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten hingewiesen werden.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod bzw. Liquidation des Betriebes, durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist. Ein Austritt ist möglich zum Ende eines Kalenderjahres und kann nur mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen rechtmäßige Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt.
Gegen den Ausschluß des Mitgliedes kann dieses innerhalb von zwei Wochen Einspruch zur Mitgliederversammlung erheben. Die Einspruchsfrist beginnt einen Tag nach Absendung des Kündigungsschreibens. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen bzw. auf bereits bezahlte Beiträge.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal pro Jahr einzuberufen. Weitere Mitgliederversammlungen können aus wichtigem Grund nur vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies verlangen. Die Einberufung erfolgt per schriftlicher Einladung unter Angabe von Tagungsort, Tagungszeit und Angabe der Tagesordnung. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 7 Tage. Sollten Wahlen oder Satzungsänderungen erfolgen, ist hierauf besonders hinzuweisen und insbesondere der Inhalt der beantragten Satzungsänderung mit bekannt zu geben. Die Mitgliederversammlung ist unbeschadet der Zuständigkeit des Vorstands für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, namentlich für
1.Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes bzw. der Ressortleiter
2.Beschlussfassung über alle gestellten Anträge
3.Festsetzung der Beiträge
4.Satzungsänderungen, insbesondere Änderungen des Vereinszwecks bzw. Auflösung des Vereins
5.Bestimmen der Gründung von Ausschüssen, Gruppen usw. mit besonderen Aufgabenbereichen
6.Erlass der Beitragsordnung
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied kann aufgrund schriftlicher Vollmacht ein anderes Mitglied in der Versammlung vertreten, wobei die Vertretung beschränkt ist auf ein weiteres Mitglied. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung, Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das mindestens die Zahl der anwesenden Mitglieder, die gefassten Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse aller Abstimmungen und Wahlen zu enthalten hat.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus 4 Vorstandsmitgliedern und 6 Beisitzern zusammen:
1. dem 1. Vorsitzenden als Vorstand Öffentlichkeitsarbeit
2. dem 2. Stellvertreter als Vorstand für innere Angelegenheiten
3. dem 3. Vorstand als Schatzmeister
4. dem 4. Vorstand als Schriftführer
5. dem 1. Beisitzer
6. dem 2. Beisitzer
7. dem 3. Beisitzer
8. dem 4. Beisitzer
9. dem 5. Beisitzer
Nur der VÖA vertritt den Verein nach Außen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes ist ehrenamtlich. Aufwendungen für Sachleistungen können erstattet werden. Der Vorstand entscheidet, soweit diese Satzung keine anderen Bestimmungen trägt, bei einfacher Mehrheit durch Beschluss. Die Abgrenzung der Aufgaben im Vorstand ist fließend, d.h. der Vorstand kann einzelne Angelegenheiten einem Mitglied des Vorstandes zur selbständigen Erledigung übertragen. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgte.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt von jedem Mitglied Beiträge. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beiträge dienen nur der Kostendeckung des Vereins. Aktionen des Vereins müssen die Mitglieder selbst finanzieren. Mitgliedsbeiträge werden durch Einzugsermächtigung erhoben und vierteljährlich eingezogen.
Die Höhe der festen Beiträge pro Monat und Unternehmen betragen:
bis zu 10 Angestellte incl. Inhaber 10 ?
ab 10 Angestellte incl. Inhaber 20 ?
freie Berufe wie Ärzte, Apotheker, Künstler, Rechtsanwälte, Steuerberater 10 ?
§ 8 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck ausdrücklich einberufenen Mitgliederversammlung, zu der jedes Mitglied durch eingeschriebenen Brief zu laden ist, beschlossen werden. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wobei Enthaltungen bei der Berechnung der Mehrheit nicht zu berücksichtigen sind. Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vereinskapital fällt an die Stadt Pocking zurück.
§ 9 Schlussbestimmungen
Satzungsänderungen können nur von Mitgliederversammlungen mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.